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§ 76b RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden

§ 76b.

(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

  1. 1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und
  2. 2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur‑ ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 ‑ für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249650

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