Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden
§ 76b.
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
- 1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und
- 2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75c Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.
(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)