§ 76b RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden

§ 76b

(1) § 76b.Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

  1. 1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist,
  2. 2. seit seiner erstmaligen Ernennung zum Richter zumindest zwei Jahre vergangen sind,
  3. 3. der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und
  4. 4. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75b Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(4) § 76a Abs. 4 und 5 letzter Satz ist anzuwenden.

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