Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden
§ 76b
(1) § 76b.Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
- 1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist,
- 2. seit seiner erstmaligen Ernennung zum Richter zumindest zwei Jahre vergangen sind,
- 3. der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und
- 4. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75b Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.
(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(4) § 76a Abs. 4 und 5 letzter Satz ist anzuwenden.
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