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§ 99 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2017

Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand

§ 99

Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).