Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
§ 99
Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
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Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
§ 99
Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
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