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§ 64b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 64b.

Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die §§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 50 LDG 1984 sowie § 69 LLDG 1985.