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§ 54c GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulagen

§ 54c.

(1) Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 632,4 €,
  2. 2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 351,4 €.

(2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 nicht anzuwenden.

(3) Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 783,7 €.

(4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. § 59e ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.

(5) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 200c Abs. 2 BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 1 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt V) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257768