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§ 59e GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Differenzzulagen

§ 59e.

Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von § 12a

  1. 1. zwei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, und
  2. 2. vier Jahre in allen anderen Fällen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206497