Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen
§ 95.
(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Z 1), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40134254
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