Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
§ 96.
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Schlagworte
Rentenanspruch
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093559
alte Dokumentnummer
N6195545549L
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