§ 95 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 95.

(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 7), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113470

alte Dokumentnummer

N6199750529L