vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Bezahlter Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 9

Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen, bevor er den ihm zustehenden Urlaub genommen hat, so ist ihm für jeden ihm nach diesem Übereinkommen zustehenden Urlaubstag das in Artikel 7 vorgesehene Entgelt zu zahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)