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Artikel 8 Bezahlter Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 8

Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den bezahlten Jahresurlaub oder über den Verzicht auf diesen Urlaub ist als nichtig anzusehen.

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