Artikel 9
Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen, bevor er den ihm zustehenden Urlaub genommen hat, so ist ihm für jeden ihm nach diesem Übereinkommen zustehenden Urlaubstag das in Artikel 7 vorgesehene Entgelt zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10008141
Dokumentnummer
NOR12093237
alte Dokumentnummer
N6195436716L
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