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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 9

Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen, bevor er den ihm zustehenden Urlaub genommen hat, so ist ihm für jeden ihm nach diesem Übereinkommen zustehenden Urlaubstag das in Artikel 7 vorgesehene Entgelt zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10008141

Dokumentnummer

NOR12093237

alte Dokumentnummer

N6195436716L

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