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Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 10

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß ein geeignetes System der Aufsicht und Überwachung besteht, das die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10008141

Dokumentnummer

NOR12093238

alte Dokumentnummer

N6195436717L

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