Artikel 10
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß ein geeignetes System der Aufsicht und Überwachung besteht, das die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10008141
Dokumentnummer
NOR12093238
alte Dokumentnummer
N6195436717L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
