vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Bezahlter Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 7

1. Jeder Person, die nach diesem Übereinkommen Urlaub nimmt, ist für die ganze Urlaubsdauer mindestens ihr übliches Entgelt oder das nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgeschriebene Entgelt zu zahlen.

2. Das Urlaubsgeld ist in der Weise zu berechnen, wie es durch die innerstaatliche Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch oder durch besondere Stellen, die mit der Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft betraut sind, oder nach einem anderen von der zuständigen Stelle genehmigten Verfahren bestimmt ist.

3. Schließt das Entgelt einer Person, die Urlaub nimmt, Sachleistungen ein, so kann ihr für die Urlaubsdauer ein den Sachleistungen entsprechender Geldbetrag gezahlt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)