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Artikel 6 Bezahlter Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 6

Der bezahlte Jahresurlaub kann innerhalb der Grenzen geteilt werden, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch oder durch besondere Stellen, die mit der Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft betraut sind, oder nach einem anderen von der zuständigen Stelle genehmigten Verfahren festgesetzt werden.

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