Artikel 6
Der bezahlte Jahresurlaub kann innerhalb der Grenzen geteilt werden, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch oder durch besondere Stellen, die mit der Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft betraut sind, oder nach einem anderen von der zuständigen Stelle genehmigten Verfahren festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10008141
Dokumentnummer
NOR12093234
alte Dokumentnummer
N6195436713L
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