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Artikel 5 Bezahlter Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 5

Wo es angebracht ist, ist nach dem für die Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft eingeführten Verfahren Vorsorge zu treffen für

  1. a) eine günstigere Behandlung jugendlicher Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge in Fällen, in denen der den erwachsenen Arbeitnehmern gewährte bezahlte Jahresurlaub als nicht angemessen für jugendliche Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge angesehen wird,
  2. b) eine der Dienstdauer entsprechende Verlängerung des bezahlten Urlaubs,
  3. c) einen im entsprechenden Verhältnis bemessenen Urlaub oder eine Abgeltung des Urlaubs in Fällen, in denen die Dauer des ununterbrochenen Dienstes dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gibt, jedoch eine nach dem eingeführten Verfahren bestimmte Mindestdauer überschreitet,
  4. d) die Nichteinrechnung von öffentlichen oder üblichen Feiertagen und wöchentlichen Ruhezeiten in den bezahlten Jahresurlaub, ebenso von zeitweiligen Arbeitsunterbrechungen in einem nach dem eingeführten Verfahren bestimmten Ausmaß, insbesondere wenn die Unterbrechungen durch Krankheit oder Unfall verursacht worden sind.

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