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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 4

1. Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, zu bestimmen, auf welche der in Artikel 1 bezeichneten Betriebe, Tätigkeiten und Personengruppen die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens Personengruppen ausnehmen, auf die diese Bestimmungen infolge ihrer Anstellungsbedingungen unanwendbar sind, wie zum Beispiel die vom Betriebsinhaber beschäftigten Familienangehörigen.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10008141

Dokumentnummer

NOR12093232

alte Dokumentnummer

N6195436711L

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