Artikel 3
Die erforderliche Mindestdauer ununterbrochenen Dienstes und die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch oder durch besondere Stellen, die mit der Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft betraut sind, oder nach einem anderen von der zuständigen Stelle genehmigten Verfahren festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10008141
Dokumentnummer
NOR12093231
alte Dokumentnummer
N6195436710L
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