Artikel 5
Der Lohn ist dem beteiligten Arbeitnehmer selbst auszubezahlen, außer wenn auf Grund der Gesetzgebung, eines Gesamtarbeitsvertrages oder Schiedsspruches andere Bestimmungen gelten oder sich der beteiligte Arbeitnehmer mit einem anderen Verfahren einverstanden erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008132
Dokumentnummer
NOR40082006
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