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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 6

Dem Arbeitgeber ist es untersagt, die Verfügungsfreiheit des Arbeitnehmers über seinen Lohn in irgendeiner Weise zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082007

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