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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 5

Der Lohn ist dem beteiligten Arbeitnehmer selbst auszubezahlen, außer wenn auf Grund der Gesetzgebung, eines Gesamtarbeitsvertrages oder Schiedsspruches andere Bestimmungen gelten oder sich der beteiligte Arbeitnehmer mit einem anderen Verfahren einverstanden erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082006

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