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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 4

1. Durch die Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch kann zugelassen werden, daß die Löhne in den Industrien oder Berufen, in denen es üblich oder unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Industrie oder des betreffenden Berufes erwünscht ist, zum Teil durch Sachleistungen abgegolten werden dürfen; Lohnzahlung in Form von Getränken mit hohem Alkoholgehalt oder von Rauschgiften darf jedoch unter keinen Umständen gestattet werden.

2. Falls die teilweise Abgeltung der Löhne durch Sachleistungen statthaft ist, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

  1. a) die Sachleistungen dem persönlichen Gebrauche des Arbeitnehmers und seiner Familie dienen und den Bedürfnissen dieser Personen angepaßt sind,
  2. b) der Wert dieser Leistungen gerecht und angemessen berechnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082005

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