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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 11

1. Im Falle des Konkurses oder der gerichtlichen Liquidation eines Unternehmens gelten die dort beschäftigten Arbeitnehmer als bevorrechtete Gläubiger in bezug auf die Löhne, die ihnen für ihre Dienstleistung während eines dem Konkurs oder der Liquidation vorangehenden, durch die Gesetzgebung bemessenen Zeitabschnittes gebühren oder in bezug auf die Löhne, die einen durch die Gesetzgebung festgesetzten Betrag nicht übersteigen.

2. Löhne, die eine bevorrechtete Schuld bilden, müssen voll ausbezahlt werden, bevor die gewöhnlichen Gläubiger ihre anteilmäßigen Ansprüche geltend machen können.

3. Die Gesetzgebung bestimmt den Rang der eine bevorrechtete Schuld bildenden Lohnansprüche gegenüber den anderen bevorrechteten Schulden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082012

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