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Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 12

1. Der Lohn muß in regelmäßigen Zeitabschnitten bezahlt werden. Sofern die Lohnzahlung in regelmäßigen Zeitabschnitten nicht auf andere Weise befriedigend gewährleistet ist, sind diese Zeitabschnitte durch die Gesetzgebung vorzuschreiben oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch zu bestimmen.

2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Schlussabrechnung über den gesamten geschuldeten Lohn nach den Vorschriften der Gesetzgebung oder den Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages oder Schiedsspruches oder, mangels solcher Vorschriften oder Bestimmungen, innerhalb einer unter Berücksichtigung der Vertragsbestimmungen angemessenen Frist zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082013

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