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Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 13

1. Barlöhne sind an Werktagen an der Arbeitsstätte oder in deren Nähe auszuzahlen, außer wenn die Gesetzgebung oder ein Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch andere Bestimmungen vorsieht oder wenn eine andere, dem Arbeitnehmer bekannte Regelung zweckmäßiger erscheint.

2. Die Lohnzahlung in Schenken oder an anderen ähnlichen Orten und, falls die Verhütung von Mißbräuchen es erfordert, in Läden und Vergnügungsstätten ist zu verbieten, außer es handle sich um Personen, die dort beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082014

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