vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 14

Falls es notwendig ist, sind wirksame Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmern in angemessener und leicht verständlicher Weise Kenntnis zu geben

  1. a) von den für sie geltenden Lohnbedingungen, und zwar bevor sie eine Stelle antreten sowie bei jeder Änderung dieser Bedingungen,
  2. b) bei jeder Lohnzahlung von den Lohnbestandteilen für die betreffende Lohnperiode, soweit diese Bestandteile veränderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)