Artikel 10
1. Die Pfändung oder Abtretung des Lohnes ist nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zulässig, welche die Gesetzgebung vorschreibt.
2. Der Lohn ist in dem für den Unterhalt des Arbeitnehmers und seiner Familie notwendig erachteten Ausmaße gegen Pfändung oder Abtretung zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008132
Dokumentnummer
NOR40082011
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