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Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 10

1. Die Pfändung oder Abtretung des Lohnes ist nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zulässig, welche die Gesetzgebung vorschreibt.

2. Der Lohn ist in dem für den Unterhalt des Arbeitnehmers und seiner Familie notwendig erachteten Ausmaße gegen Pfändung oder Abtretung zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082011

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