Prüfungskommission
§ 2.
(1) Die Prüfungskommission wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Prüfungskommissären. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Dauer von drei Jahren ernannt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen dem Stande der Veterinärbeamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angehören. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen im öffentlichen Veterinärdienste oder im akademischen Lehramte stehende Tierärzte sein. Für jeden Prüfungskommissär ist auch ein Ersatzmann zu ernennen.
(3) Zum Schriftführer der Prüfungskommission und zu dessen Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tierärztliche Beamte, die dem Personalstande dieses Bundesministeriums angehören, gleichfalls auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(4) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder Prüfungskommissäre haben sich ihres Amtes zu enthalten, wenn zwischen ihnen und einem Prüfungsbewerber Umstände vorliegen, die ihre Befangenheit im Sinne des § 7 AVG begründen.
(5) Die Prüfungskommissäre haben auf ihrem Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen zu stellen, es bleibt ihnen aber anheimgestellt, auch aus anderen Prüfungsgegenständen Fragen zu stellen, soweit diese mit ihrem Prüfungsgegenstande in Beziehung gebracht werden. Der Vorsitzende hat das Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff zu stellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092814
alte Dokumentnummer
N61949100620
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