Zulassung zur Prüfung
§ 3.
(1) Die Prüfungen finden alljährlich im Frühjahr und im Spätherbst, in der Regel im Mai und November, statt.
(2) Die Ansuchen, welchen außer den im § 1 Abs. 1 geforderten Belegen noch ein kurzer Lebenslauf beizufügen ist, in welchem der Studiengang und die fachliche Betätigung nach Erlangung des tierärztlichen Diploms anzuführen sind, müssen bis längstens Ende Jänner oder beim Herbsttermin bis Ende Juli dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers zuständigen Landeshauptmanne vorgelegt werden.
(3) Der Landeshauptmann hat die Ansuchen unter entsprechender Antragstellung bis längstens 1. März, beim Herbsttermin bis längstens 1. September dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Das Bundesministerium entscheidet über die Zulassung oder die Abweisung und verständigt hievon den Prüfungswerber, und zwar im Falle der Zulassung unter Bekanntgabe des Prüfungstermines.
(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden; es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungsbewerber zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092815
alte Dokumentnummer
N61949100630
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