Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung
§ 1.
(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich:
- 1. das an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erlangte oder von ihr nostrifizierte Diplom eines Tierarztes,
- 2. der Nachweis
- a) einer mindest einjährigen tierärztlichen Praxis,
- b) von weiteren zwei Jahren tierärztlicher Praxis oder sonstiger tierärztlicher Tätigkeit.
- Die fachliche Betätigung nach lit. a und b muß in Österreich nach Erlangung des tierärztlichen Diploms ausgeübt worden sein.
- 3. Der Nachweis über den Besuch der Vorträge über die Grundzüge der österreichischen Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Veterinärdienstes und der für das Veterinärwesen wichtigen Sanitätsvorschriften (§ 4 Abs. 1 Z 1).
(2) Dem Erfordernis des Abs. 1 Z 2 lit. b ist gleichzuhalten eine einjährige Verwendung
als Amtstierarzt,
als Assistent an einer der nachfolgenden Lehrkanzeln der Tierärztlichen Hochschule in Wien:
Lehrkanzel für interne Medizin,
Lehrkanzel der Buiatrik,
Lehrkanzel für allgemeine Pathologie und pathologische
Anatomie,
Lehrkanzel für Bakteriologie und Tierhygiene, Lehrkanzel für Fleischhygiene und tierärztliche Lebensmittelkunde oder
Lehrkanzel für Milchhygiene, Lebensmittel- und Futtermittelkunde
als Tierarzt an der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung der Haustiere oder an einer der Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen,
als Gestütstierarzt an einer Bundespferdezuchtanstalt oder als Militärtierarzt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an Stelle der im Abs. 1 Z 2 lit. a vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis auch eine andere tierärztliche Tätigkeit anerkennen.
(4) Für die Ausstellung einer Bestätigung zwecks Nachweises der tierärztlichen Praxis oder Tätigkeit ist zuständig:
bei Amtstierärzten: der Landeshauptmann,
bei Hochschulassistenten: das Rektorat der Tierärztlichen Hochschule,
bei Verwendung an einer Bundesanstalt: die Anstaltsleitung, bei Militärtierärzten: die militärische Dienststelle und in den übrigen Fällen: die Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Paragraphen kann auch Personen, die nicht im Bundesdienste stehen, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, die Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung bewilligt werden.
Schlagworte
Zulassungsvoraussetzungen, Hochschulstudium, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092999
alte Dokumentnummer
N61952100760
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