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Artikel 13 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 13

Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

Artikel 28

Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.

Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen

Belgien 5

Dänemark 3

Deutschland 10

Griechenland 5

Spanien 8

Frankreich 10

Irland 3

Italien 10

Luxemburg 2

Niederlande 5

Norwegen 3

Österreich 4

Portugal 5

Finnland 3

Schweden 4

Vereinigtes Königreich 10

Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.

Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.

Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.

Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.''

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