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Artikel 28 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 28

Folgender Wortlaut wird dem Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags als Buchstabe d, dem Artikel 79 des EGKS-Vertrags als Buchstabe d und dem Artikel 198 des Euratom-Vertrags als Buchstabe e angefügt:

„Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung.``

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