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Artikel 21 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 21

Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je neun und acht Richter.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.''

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