Anlage 4
Sachverständigenprüfgruppen
Anlage4
Die nachstehenden Regeln und Verfahren finden auf die im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 eingesetzten Sachverständigenprüfgruppen Anwendung.
- 1. Sachverständigenprüfgruppen stehen unter der Aufsicht des Untersuchungsausschusses. Ihr Mandat und Arbeitsverfahren werden vom Untersuchungsausschuß beschlossen; sie berichten an den Untersuchungsausschuß.
- 2. Teilnahme in Sachverständigenprüfgruppen ist auf Personen mit fachlichem Rang und Erfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet beschränkt.
- 3. Staatsbürger von Streitparteien dürfen nicht in Sachverständigenprüfgruppen ohne die einvernehmliche Zustimmung der Streitparteien tätig sein, ausgenommen in außergewöhnlichen Umständen, wenn der Untersuchungsausschuß erwägt, daß der Bedarf an einem fachwissenschaftlichen Gutachten ansonsten nicht gedeckt werden kann. Regierungsbeamte von Streitparteien dürfen nicht in einer Sachverständigenprüfgruppe tätig sein. Die Mitglieder der Sachverständigenprüfgruppe sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter noch als Vertreter irgend einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, die in Sachverständigenprüfgruppen anhängig sind.
- 4. Sachverständigenprüfgruppen können konsultieren und Informationen sowie technischen Rat von den ihnen geeignet erscheinenden Quellen einholen. Bevor eine Sachverständigenprüfgruppe solche Informationen oder Rat von einer Quelle innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet sie die Regierung dieses Mitglieds. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer Sachverständigenprüfgruppe für eine solche Information, wie sie die Sachverständigenprüfgruppe für erforderlich und angemessen erachtet.
- 5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen Informationen, die für eine Sachverständigenprüfgruppe bestimmt sind, außer wenn sie vertraulicher Natur sind. Die für die Sachverständigenprüfgruppe bestimmten vertraulichen Informationen dürfen ohne formelle Ermächtigung der Regierung, Organisation oder Person, die die Information zur Verfügung stellt, nicht preisgegeben werden. Wenn solche Informationen von der Sachverständigenprüfgruppe angefordert werden, die Preisgabe durch die Sachverständigenprüfgruppe jedoch nicht genehmigt ist, wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Information durch die Regierung, Organisation oder Person, welche die Information zur Verfügung gestellt hat, erfolgen.
- 6. Die Sachverständigenprüfgruppe übermittelt einen Berichtsentwurf an die Streitparteien, um deren Stellungnahme zu erhalten, die gegebenenfalls im Schlußbericht berücksichtigt wird, der auch den Streitparteien anläßlich der Vorlage an den Untersuchungsausschuß zugestellt wird. Der Schlußbericht der Sachverständigenprüfgruppe hat nur beratenden Charakter.
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