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Anlage3 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anlage 3

Arbeitsverfahren

Anlage3

  1. 1. Der Untersuchungsausschuß wird in seiner Verfahrensweise den einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung folgen. Zusätzlich finden folgende Arbeitsverfahren Anwendung.
  2. 2. Der Untersuchungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien sind bei den Tagungen nur über Einladung des Untersuchungsausschusses zugelassen.
  3. 3. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses und die vorgelegten Dokumente werden vertraulich behandelt. Nichts in dieser Vereinbarung hindert eine Streitpartei daran, Erklärungen seiner eigenen Lage der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Die Mitglieder behandeln die dem Untersuchungsausschuß von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Wenn eine Streitpartei eine vertrauliche Fassung seiner schriftlichen Vorlage dem Untersuchungsausschuß unterbreitet, wird es auch über Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in der Vorlage enthaltenen Angaben ausarbeiten, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.
  4. 4. Vor der ersten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses mit den Streitparteien übermitteln die Streitparteien dem Untersuchungsausschuß schriftliche Vorlagen, in denen sie die Tatsachen des Falles und ihre Beweise darlegen.
  5. 5. Bei der ersten materiellen Tagung mit den Streitparteien fordert der Untersuchungsausschuß die Partei auf, die die Beschwerden eingebracht hat, ihren Fall vorzutragen. Anschließend, und noch immer bei derselben Tagung, wird die Partei, gegen die die Beschwerde eingebracht wurde, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.
  6. 6. Alle Nebenbeteiligten, die ihr Interesse an der Streitigkeit dem DSB notifiziert haben, werden schriftlich eingeladen, während einer für diesen Zweck anberaumten Sitzung anläßlich der ersten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses ihre Ansichten bekanntzugeben. Alle solche Nebenbeteiligten können während der ganzen Sitzungsdauer anwesend sein.
  7. 7. Formelle Gegendarstellungen werden bei der zweiten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses vorgebracht. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, zuerst das Wort zu ergreifen, gefolgt von der beschwerdeführenden Partei. Die Parteien legen vor dieser Tagung dem Untersuchungsausschuß schriftliche Gegendarstellungen vor.
  8. 8. Der Untersuchungsausschuß kann jederzeit Fragen an die Parteien richten und sie um Erläuterungen entweder im Verlauf einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich ersuchen.
  9. 9. Die Streitparteien und jeder gemäß Artikel 10 zur Äußerung eingeladene Nebenbeteiligte werden dem Untersuchungsausschuß eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Ausführungen zur Verfügung stellen.
  10. 10. Im Interesse der vollen Transparenz werden die in den Absätzen 5 bis 9 angeführten Vorstellungen, Gegendarstellungen und Ausführungen in Anwesenheit der Streitparteien vorgebracht. Überdies werden die schriftlichen Vorlagen jeder Streitpartei, einschließlich Stellungnahmen zum beschreibenden Teil des Berichts und Antworten auf die vom Untersuchungsausschuß gestellten Fragen, der anderen Streitpartei oder Streitparteien zur Verfügung gestellt.
  11. 11. Alle zusätzlichen Verfahren, die für den Untersuchungsausschuß spezifisch sind.
  12. 12. Vorgeschlagener Terminkalender für die Arbeiten des Untersuchungsausschusses:
  1. a) Erhalt der ersten schriftlichen Vorlage der Parteien:

1. beschwerdeführende Partei 3 - 6 Wochen

2. Partei, gegen die Beschwerde geführt wird 2 - 3 Wochen

b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten materiellen

Tagung mit den Parteien; Sitzung für

Nebenbeteiligte 1 - 2 Wochen

c) Erhalt der schriftlichen Gegendarstellung der

Parteien 2 - 3 Wochen

d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten

materiellen Tagung mit den Parteien 1 - 2 Wochen

e) Herausgabe des beschreibenden Teils des

Berichts an die Parteien 2 - 4 Wochen

f) Erhalt von Stellungnahmen der Parteien zum

beschreibenden Teil des Berichts 2 Wochen

g) Herausgabe des Zwischenberichts,

einschließlich der Ergebnisse und

Schlußfolgerungen, an die Parteien 2 - 4 Wochen

h) Termin für Parteien für Ersuchen um einen

Teil oder Teile des Berichts zu überprüfen 1 Woche

i) Überprüfungszeitraum durch den

Untersuchungsausschuß, einschließlich

allfälliger zusätzlicher Tagung mit den Parteien 2 Wochen

j) Herausgabe des Schlußberichts an die

Streitparteien 3 Wochen

k) Verteilung des Schlußberichts an die Mitglieder 3 Wochen

Der vorstehende Terminkalender kann im Lichte unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Zusätzliche Tagungen mit den Parteien sind erforderlichenfalls einzuplanen.

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