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WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Kurztitel

WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

im Bewußtsein der umfassenden Zielsetzung der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 gestützte internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken;

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Disziplinen des GATT 1994 zu klären und zu verstärken, im besonderen jene des Artikels XIX (Notstandsmaßnahmen bei Einfuhren bestimmter Waren), die multilaterale Kontrolle über Notstandsmaßnahmen wiederherzustellen und Maßnahmen auszuschließen, die dieser Kontrolle entgehen;

in der Erkenntnis der Bedeutung struktureller Anpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten eher zu steigern als zu beschränken; und weiters

in der Erkenntnis, daß für diese Zwecke ein umfassendes, auf alle Mitglieder anwendbares und auf den grundlegenden Prinzipien des GATT 1994 aufgebautes Übereinkommen erforderlich ist;

kommen hiermit wie folgt überein:

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