Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien lassen sich im bilateralen Warenverkehr von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – GATT leiten und gewähren daher einander gemäß Art. I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – GATT die Meistbegünstigung.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 stimmen die Vertragsparteien überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
- a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
- b) den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferenziellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
- c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt,
- d) für Warenimporte, die einer der Vertragsparteien von Drittstaaten oder von Internationalen Institutionen und Organisationen im Rahmen von Hilfsprogrammen gewährt werden.
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