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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.

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