Artikel 7
Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden zu halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen, für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rahmen und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007359
Dokumentnummer
NOR12079889
alte Dokumentnummer
N5199318862L
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