Artikel 6
Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, die durch das Abkommen begründete Regelung über das geistige Eigentum unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007359
Dokumentnummer
NOR12079888
alte Dokumentnummer
N5199318861L
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