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Artikel 7 EWR-Abkommen – Protokoll 28

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden zu halten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen, für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rahmen und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007359

Dokumentnummer

NOR12079889

alte Dokumentnummer

N5199318862L

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