Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen einzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen.
Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007359
Dokumentnummer
NOR12079890
alte Dokumentnummer
N5199318863L
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