vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 EWR-Abkommen – Protokoll 28

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen einzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen.

Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007359

Dokumentnummer

NOR12079890

alte Dokumentnummer

N5199318863L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)