KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Zahlungsmöglichkeiten
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007343
Dokumentnummer
NOR12079785
alte Dokumentnummer
N5199318740L
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