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Artikel 15 EWR-Abkommen – Protokoll 10

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Zahlungsmöglichkeiten

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079785

alte Dokumentnummer

N5199318740L

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