Artikel 14
Konzertierungsgruppen
(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler und lokaler Bedeutung einsetzen.
(2) Diese Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden einer Vertragspartei zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007343
Dokumentnummer
NOR12079784
alte Dokumentnummer
N5199318739L
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