Artikel 13
Amtshilfe
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen wenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei ihrer Zusammenarbeit Protokoll 11 sinngemäß an.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007343
Dokumentnummer
NOR12079783
alte Dokumentnummer
N5199318738L
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