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Artikel 16 EWR-Abkommen – Protokoll 10

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 16

Beziehung zu anderen Übereinkünften und innerstaatlichem Recht

Dieses Protokoll steht weitergehenden Erleichterungen nicht entgegen, die zwei oder mehrere Vertragsparteien einander einräumen; es berührt auch nicht das Recht der Vertragsparteien, bei Kontrollen und Formalitäten an ihren Grenzen innerstaatliches Recht anzuwenden, sofern dadurch die aufgrund dieses Protokolls gewährten Erleichterungen nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079786

alte Dokumentnummer

N5199318741L

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