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Artikel 9 EWR-Abkommen – Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Höchstgrenze der Preisausgleichsbeträge

Eine Vertragspartei erhebt auf eine Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei keine beweglichen Preisausgleichsbeträge, die höher sind als der Zoll oder der feste Betrag, den sie am 1. Januar 1992 für diese Ware anwendete, wenn diese aus der betreffenden Vertragspartei stammte. Diese Höchstgrenze gilt auch, wenn der Zoll oder der feste Betrag im Rahmen eines Zollkontingents verwaltet wurde, jedoch nicht, wenn zusätzlich zu dem Zoll oder dem festen Betrag am 1. Januar 1992 für die betreffende Ware eine Preisausgleichsmaßnahme galt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007338

Dokumentnummer

NOR12079701

alte Dokumentnummer

N5199318649L

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