Artikel 8
Unterschied zwischen den Referenzpreisen
Für die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichsbetrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländischen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007338
Dokumentnummer
NOR12079700
alte Dokumentnummer
N5199318648L
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