vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 EWR-Abkommen – Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Nichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle II

(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007338

Dokumentnummer

NOR12079702

alte Dokumentnummer

N5199318650L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)