KAPITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Nichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle II
(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007338
Dokumentnummer
NOR12079702
alte Dokumentnummer
N5199318650L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
